Statuten des Vereines "Dorfgemeinschaft Gauderndorf"


 

A. Name, Sitz und Zweck

 

§ 1

Der Verein führt den Namen "Dorfgemeinschaft - Gauderndorf" und hat seinen Sitz in 3730 Eggenburg, Gauderndorf Nr. 3.

 

§ 2

Der Verein darf nur gemeinnützige Zwecke verfolgen; er hat den Zweck, Wirtschaft u. Fremdenverkehr in der Gemeinde und in der näheren Umgebung zu fördern.

Diese Aufgaben sollen insbesondere erreicht werden durch:

1. Schaffung von Einrichtungen zur Verschönerung des Ortsbildes

2. Errichtung von Plötzen und Räumlichkeiten zur allgemeinen Erholung und Entspannung für jung und alt.

3. Erhaltung und Pflege der Schönheit der Landschaft rund ums Dorf

4. Mithilfe bei Aktivitäten und Bräuchen des Dorfes

 

§ 3

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

1. freiwillige Zuwendungen;

2. eigene Veranstaltungen;

3. Beiträge der Mitglieder;

 

§ 4

Die Vereinsmittel dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig, seine Höhe wird durch die Generalversammlung festgesetzt.

 

B. Mitgliedschaft

§ 5

Der Verein hat:

a. Mitglieder;

b. Ehrenmitglieder;

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden, wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Zwecke besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 6

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch den Proponenten bzw. das Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anläßlich der Generalversammlung wirksam. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist der Generalversammlung vorbehalten.

 

§ 7

Die Mitgliedschaft endet:

a. durch freiwilligen Austritt;

b. durch Ausschluß wegen Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung der Vereinsinteressen. Der Ausschluß erfolgt durch den Vereinsvorstand. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluß binnen vierzen Tagen an die Generalversammlung berufen, die endgültig entscheidet;

c. durch den Tod oder durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit eines Mitgliedes.

 

§ 8

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Einforderung am Tage des Ausscheidens bereits fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt dem Vereinsvorstand vorbehalten.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9

Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Einrichtungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern; sie haben das aktive und passive Wahlrecht; sie sind berechtigt, alle Begünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

§ 10

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen nach besten Kräften zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und die Beiträge zu zahlen.

 

D. Organe des Vereins

§ 11

Organe des Vereins sind:

1. die Generalversammlung;

2. der Vereinsvorstand;

3. die Kassenprüfer

 

1. Generalversammlung

§ 12

Die Generalversammlung findet alljährlich am Sitz des Vereins statt. Sie wird vom Vereinsvorstand einberufen. Von ihrem Stattfinden sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung sämtliche Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitz in der Generalversammlung wird vom Obmann mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, wird die Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung nach Ablauf einer Stunde auf alle Fälle beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern das Statut nichts anderes vorsieht. Stimmenübertragung und Vertretung von Einzelpersonen sind nicht gestattet. Die Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand oder über Verlangen von mindestens einem Drittel der Anwesenden schriftlich. Die Niederschrift über die Generalversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer (§ 16) zu unterzeichen.

 

§ 13

Der Generalversammlung obliegt:

a. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes der Vereinsvorstandes und der Mitteilung über den Voranschlag des kommenden Geschäftsjahres;

b. Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Kassiers (§ 16)

c. Entgegennahme des jährlichen Berichtes der Kassenprüfer;

d. jährliche Entlastung des Vereinsvorstandes;

e. Wahl des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer;

f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

g. Beratung und Beschlußfassung über die vom Vereinsvorstand vorgelegten Anträge. Anträge der Mitglieder, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstag beim Vereinsvorstand schriftliche eingereicht werden;

h. Entscheidung über Berufungen und Ausschlüsse von Mitgliedern;

i. Ernennung von Ehrenmitgliedern und allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

j. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und allfällige Auflösung des Vereins;

k. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Darlehen.

 

§ 14

Für bestimmte Arbeitsgebiete kann die Generalversammlung den Vereinsvorstand ermächtigen, Ausschüsse einzusetzen, die nach den Weisungen des Vereinsvorstandes die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der Vereinsobmann, der den Vorsitz einem anderen Mitglied des Vereinsvorstandes übertragen kann. Beschlüsse der Arbeitsausschüsse werden laufend, besonders über wichtige Angelegenheiten, dem Vereinsvorstand zu berichten.

 

§ 15

Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vereinsvorstand einberufen werden. Der Obmann muß eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangt und begründet. Zu einer außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder einzuladen. Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit gilt § 12. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit im Statut nichts anderes vorgesehen ist.

 

2. Vereinsvorstand

§ 16

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Stellvertreter des Obmannes,

dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

dem Kassier und seinem Stellvertreter.

 

§ 17

Dem Vereinsvorstand obliegt:

a. die Erstellung des jährlichen Voranschlages;

b. die Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Generalversammlung und allfälliger außerordentlicher Generalversammlungen;

c. die Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse;

d. die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;

e. die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

§ 18

Der Vereinsvorstand wird zu seinen Sitzungen vom Obmann einberufen. Dieser führt in den Sitzungen den Vorsitz. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimungen erfolgen durch Erheben der Hand.

Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen.

 

§ 19

Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen.

Bei seiner Verhinderung wird er durch den von ihm bestimmten Obmannstellvertreter vertreten.

Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Protokolle, der Mitgliederlisten, des Vereinsarchives und des sonstigen Schriftverkehrs des Vereines verantwortlich. Der Kassier führt die Vermögensverwaltung des Vereines und ist für die ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.

 

§ 20

Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter und außerdem vom Schriftführer unterzeichnet sein.

In Angelegenheiten, die zum Aufgabenkreis des Kassiers gehören, hat dieser an Stelle des Schriftführers zu unterfertigen.

Für Zwecke des Vereinsarchivs ist in diesen Fällen dem Schriftführer unverzüglich eine unterfertigte Kopie zur Verfügung zu stellen. Im übrigen regelt den inneren Geschäftsverkehr im Vereinsvorstand und in der Generalversammlung eine besondere Geschäftsordnung.

 

3. Kassenprüfer

§ 21

Die Kassenführung wird von zwei durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählte Kassenprüfer kontrolliert. Diese haben die Aufgabe, die Vermögensverwaltung des Vereines auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und von dem Ergebnis der Generalversammlung zu berichten.

Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.

 

E. Geschäftsjahr

§ 22

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

F. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines

§ 23

Eine Änderung der Satzung des Vereines obliegt der Beschlußfassung der Generalversammlung und bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt ebenfalls durch Beschluß einer eigens hiezu einberufenen Generalversammlung, bei der kein anderer Tagesordnungspunkt behandelt werden darf, wobei die Anwesenheit von mindestens 3/4 aller Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieer nicht erschienen, wird die Generalversammlung nach Ablauf einer Stunde auf alle Fälle beschlußfähig.

Das bei der Auflösung des Vereines vorhandene Vermögen ist der Gemeinde zu übergeben.

 

Diese Statuten wurden von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (Zahl: VR-2546-70 v. 30. 7. 1970) genehmigt.

 

Beschlossen in der konstituierenden Versammlung 1997 in Gauderndorf.